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FG Münster Beschluss v. - 9 Ko 647/10 KFB EFG 2010 S. 2021 Nr. 23

Gesetze: VV-RVG Nr 1004 VV-RVG Nr 1002 GKG § 66FGO § 79a Abs 1 Nr 5FGO § 79a Abs 4FGO § 149

Kostenfestsetzung:

Kostenfestsetzung nach Hauptsacheerledigung

Leitsatz

1) Für die Entscheidung über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nach Erledigung der Hauptsache ist der Berichterstatter zuständig.

2) Die Erledigungsgebühr nach dem 1,3-fachen Satz gemäß Nr. 1004 VV-RVG findet im finanzgerichtlichen Verfahren keine Anwendung.

Fundstelle(n):
EFG 2010 S. 2021 Nr. 23
PAAAD-48808

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