Abgrenzung gewerblicher Grundstückshandel zum land- und forstwirtschaftlichen Hilfsgeschäft
Leitsatz
Die Veräußerung von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen eines LuF-Betriebs gehört, führt grds. zu Einnahmen aus LuF.
Das gilt auch dann, wenn ein großes, bisher landwirtschaftlich genutztes Areal parzelliert wird und zahlreiche Parzellen
an verschiedene Erwerber mit erheblichem Gewinn veräußert werden.
Ein an die Gemeinde gerichteter Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans allein kann noch keine gewerbliche Betätigung
begründen.
Die Verlegung einer bestehenden Abwasserleitung ist keine Erschließungsmaßnahme i. S. des BauBG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 77 Nr. 2 NAAAD-48800
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