Übergang zur Ermittlung eines Baumschulbestandes nach Durchschnittswerten
Leitsatz
Zur Bewertung eines Baumschulbestandes nach Durchschnittswerten.
Das Wahlrecht wird gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 1977 ausschließlich durch die (aufnehmende) PersG ausgeübt; es besteht
weder ein Veto- noch ein Mitspracherecht der Einbringenden.
Das Wahlrecht ist einheitlich für alle WG auszuüben und zwar in der Steuerbilanz der PersG und evtl. von ihr aufzustellenden
Ergänzungsbilanzen.
Maßgebend ist allein die tatsächlich vorgenommene Bilanzierung.
Das Bewertungswahlrecht ist auch dann in der Bilanz auszuüben, wenn die Einbringung zu Buchwerten erfolgen soll.
Die Ausübung eines Wahlrechts stellt eine grds. bis zum Eintritt der Bestandskraft der auf einer Bilanz beruhenden Gewinnfeststellung
bzw. Steuerfestsetzung zulässige Verfahrenshandlung dar.
Fundstelle(n): BB 2010 S. 2562 Nr. 42 AAAAD-48797
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