1. Der Versicherungsnehmer als Schuldner der Versicherungsteuer ist zur Erhebung einer auf Änderung der Versicherungsteuer-Anmeldung
des Versicherungsunternehmens gerichteten Verpflichtungsklage befugt.
2. Die Festsetzung und Erhebung der Versicherungsteuer ist mit den Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts vereinbar.
Insbesondere liegt darin keine gemeinschaftsrechtlich unzulässige Umsatzbesteuerung von Versicherungsumätzen. Die Gemeinsamkeit
der Versicherungsteuer mit der Umsatzsteuer beschränkt sich auf deren beider Rechtsnatur als Verkehrsteuern.
3. Die Art der Festsetzung oder Erhebung der Versicherungsteuer begründet keinen Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Rechtsweggarantie.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 381 Nr. 6 EFG 2011 S. 90 Nr. 1 UVR 2010 S. 300 Nr. 10 CAAAD-48792
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