1. In der Regel wird derjenige, der
arbeitsrechtlich Arbeitnehmer ist, auch steuerrechtlich als solcher zu
qualifizieren sein.
2. Kann der Betreffende die
Früchte seiner Tätigkeit im Wesentlichen selbst ziehen und seine
Arbeitszeit weitgehend frei gestalten und schuldet er zudem keine
persönliche Arbeitsleistung, sondern einen konkreten Arbeitserfolg, wird
unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles von einer
selbstständigen Tätigkeit auszugehen sein. Liegen hingegen diese
Kriterien nicht vor, wird in der Regel von einer nichtselbstständigen
Tätigkeit auszugehen sein.
3. Im Streitfall führte die
Abwägung der Verhältnisse dazu, dass die Prostituierten als
Arbeitnehmerinnen des Clubbetreibers anzusehen waren.
4. Arbeitgeber ist derjenige, dem der
Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet und unter dessen Leitung und
Weisungsbefugnisse er steht. Der Clubbetreiber war im Streitfall nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse Arbeitgeber der Prostituierten und als solcher
zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 56 Nr. 1 KÖSDI 2011 S. 17308 Nr. 2 IAAAD-48790
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