Abziehbarkeit von Beiträgen an eine Unterstützungskasse
Leitsatz
1) Eine Unterstützungskasse verschafft sich die Mittel für ihre Leistungen dann nicht durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung,
wenn sie die ihr zustehenden Rechte aus der Versicherung beleiht oder abtritt. Einer Beleihung in diesem Sinne steht eine
Inanspruchnahme von Vorauszahlungen etwa im Wege eines sog. Policendarlehens gleich.
2) Der Versagung des Betriebsausgabenabzugs für die VZ 1990 und 1991 steht nicht entgegen, dass erst mit Wirkung für den VZ
1992 das ausdrückliche Beleihungsverbot nach § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Satz 4 EStG Eingang in den Gesetzestext gefunden
hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 71 Nr. 2 EFG 2010 S. 1593 Nr. 19 EStB 2010 S. 460 Nr. 12 HAAAD-48786
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