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FG Köln Urteil v. - 11 K 185/09 EFG 2010 S. 1607 Nr. 19

Gesetze: EStG § 33 Abs 1

Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten grundsätzlich nicht zwangsläufig

Leitsatz

1) Kosten für einen Zivilprozess sind im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise sind derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

2) Nach diesen Maßstäben sind Prozesskosten eines Steuerpflichtigen wegen einer Klage auf Krankentagegeld, der in intakter Ehe lebt und über ein Familieneinkommen von ca. 65.000 verfügt, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 87 Nr. 2
EFG 2010 S. 1607 Nr. 19
EStB 2010 S. 463 Nr. 12
TAAAD-48782

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