Außergewöhnliche Belastungen: Prozesskosten
grundsätzlich nicht zwangsläufig
Leitsatz
1) Kosten für einen Zivilprozess
sind im Allgemeinen nicht zwangsläufig. Ausnahmsweise sind derartige
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen, wenn der Rechtsstreit einen für den
Steuerpflichtigen existentiell wichtigen Bereich berührt und der
Steuerpflichtige ohne ihn Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage verlieren und
seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr
befriedigen zu können.
2) Nach diesen Maßstäben
sind Prozesskosten eines Steuerpflichtigen wegen einer Klage auf
Krankentagegeld, der in intakter Ehe lebt und über ein Familieneinkommen
von ca. 65.000 verfügt, nicht als außergewöhnliche Belastung
abziehbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 87 Nr. 2 EFG 2010 S. 1607 Nr. 19 EStB 2010 S. 463 Nr. 12 TAAAD-48782
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