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Arbeitnehmer kann Widerspruchsrecht gegen Betriebsübergang verwirken
Bei einem Betriebsübergang i. S. des § 613a Abs. 1 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsvertrags auf den Betriebserwerber unter bestimmten Voraussetzungen widersprechen. In diesem Falle würde der Betriebsveräußerer weiterhin Arbeitgeber bleiben. Wenn jedoch der Arbeitnehmer über den Bestand seines Arbeitsverhältnisses disponiert, indem er z. B. einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber vereinbart und eine gewisse Zeit dem Betriebsübergang nicht widerspricht, kann dies zur Verwirkung des Widerspruchsrechts i. S. des § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB führen ( NWB HAAAD-34445).
Die einmonatige Widerspruchsfrist gem. § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB wird nur dann in Gang gesetzt, wenn die Arbeitnehmer durch den bisherigen Arbeitgeber oder den Erwerber über die Gesichtspunkte des Übergangs ...