Untätigkeitsklage, Besteuerungsanteil bei Rentennachzahlungen aus
Jahren vor 2005; Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz
1.) Wird eine Untätigkeitsklage
erhoben und ergeht daraufhin eine Entscheidung der Finanzbehörde, die dem
Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise nicht entspricht, kann die
Untätigkeitsklage als Anfechtungsklage fortgesetzt werden.
2.) Rentennachzahlungen aus Jahren
vor 2005 sind im Zuflußjahr mit einem Besteuerungsanteil von 50% als
Leistungen i.S.v. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) aa) EStG zu berücksichtigen
(gegen , EFG 2010, 719.
Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.
3.) Die seit 2005 geltende
Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ist
verfassungsgemäß.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2011 S. 477 Nr. 8 EFG 2010 S. 1685 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2010 S. 2682 StBW 2010 S. 745 Nr. 16 VAAAD-48605
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