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OLG Schleswig , NWB 34/2010 S. 2688

Vereinsrecht | Haftungsprivileg des Vereinsmitglieds

Ein Verein hat seine Mitglieder grundsätzlich von der Haftung ganz oder teilweise freizustellen, wenn sich bei der unentgeltlichen Durchführung der satzungsmäßigen Aufgaben eine damit typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht und dem Mitglied weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. [i] Burhoff, Vereinsrecht, 7. Aufl., Herne 2008 ISBN 978-3-482-42987-3 Damit wird der Gedanke des zivilrechtlichen Aufwendungsersatzes ausgeweitet (vgl. § 670 BGB). Dieses Haftungsprivileg entfällt nicht durch eine freiwillige Haftpflichtversicherung des Vereinsmitglieds. Im Streitfall schuldete das Mitglied eines Schützenvereins daher keinen Schadensersatz, obwohl es bei Schweißarbeiten durch unbemerkten Funkenflug (leicht fahrlässig) das Niederbrennen des Vereinsheims verschuldet hatte.