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Gewerbesteuer | Keine Hinzurechnung der Gewinnausschüttung
Nach dem sind Gewinnanteile aus Anteilen an einer ausländischen (hier: polnischen) Kapitalgesellschaft, die nach § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, zugleich aber auch nach Maßgabe eines sog. abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs (hier: nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Satz 3 DBA Polen 1972) von der Bemessungsgrundlage ausgenommen werden, nicht nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen.
Die Steuerbefreiung für Dividenden ausländischer Tochtergesellschaften nach § 8b Abs. 1 KStG und nach dem DBA-Schachtelprivileg gelten nebeneinander. Die Muttergesellschaft kann die für sie jeweils günstigste Wirkung beanspruchen. Deshalb kann sie sich auf das Schachtelprivileg stützen, um die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG zu vermeiden, die nur die Steuerbefreiung gem. § 8b Abs. 1 KStG aufhebt.