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Doppelbesteuerung | Freistellung für aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus gewinnabhängigem Darlehen
Nach dem ist das Anrechnungsverfahren gem. Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 a. F. (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA USA 1989 n. F.) nicht auf aus US-Quellen stammende Zinseinkünfte aus einem gewinnabhängigen Darlehen i. S. des Art. 10 Abs. 5 DBA USA 1989 a. F. (Art. 10 Abs. 6 DBA USA 1989 n. F.) anzuwenden. Eine Doppelbesteuerung wird vielmehr nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 a. F. (Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 1 DBA USA 1989 n. F.) durch Freistellung der Zinseinkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer vermieden.
Die Auslegung des DBA USA ergab, dass die gewinnabhängigen Zinsen aus einem Darlehen, das in Deutschland ansässige natürliche Personen einer US-Kapitalgesellschaft gewährt haben, in Deutschland freigestellt sind. Es handelt sich im Sinne des DBA weder um Zinsen noch um echte Dividenden, für die die Doppelbesteuerung durch das Anrechnungsverfahren vermieden wird.