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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 903

Das Regressprivileg für Angehörige im Privatversicherungsrecht

Dr. Wolfram Hellmann

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB WAAAD-48392 Die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum hat die Beschränkung der Regressmöglichkeit des Versicherers nach Leistungen an Versicherungsnehmer, die mit dem Schädiger in häuslicher Gemeinschaft leben, im Hinblick auf geänderte gesellschaftliche Lebensumstände (nichteheliche Lebensgemeinschaften und sog. Patchworkfamilien) angepasst. Gleichwohl bestehen auch heute Zweifelsfälle, denen durch individuelle Dokumentation in den Versicherungsverträgen Rechnung getragen werden sollte, damit sie nicht erst bei der Schadensregulierung diskutiert werden müssen.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Schutz der häuslichen Gemeinschaft

[i]Erweiterung über Familienangehörige hinausDas ehemalige Angehörigenprivileg (§ 67 Abs. 2 VVG a. F.) trägt als Regressprivileg im aktuellen § 86 Abs. 3 VVG den gesellschaftlichen Verhältnissen dadurch Rechnung, dass der Schutz Dritter vor Inanspruchnahme nicht mehr auf Familienangehörige beschränkt ist. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherers nicht geltend gemacht werden.

[i]Nur verfestigte Partnerschaft ist privilegiert – Merkmale sind insbesondere wechselseitige Verantwortung und gemeinsame MittelverwendungDieser wirtschaftliche Schutz des „häuslichen Friedens” setzt das Be...