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Grundsätze der Aufteilung gemischter Aufwendungen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 2694Der Große Senat des (BStBl 2010 II S. 672) seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen. Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung hat das (BStBl 2010 I S. 614) zur steuerlichen Beurteilung gemischter Aufwendungen für alle Einkunftsarten und für die verschiedenen Arten der Gewinnermittlung Stellung genommen.
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Hintergrund
[i]BFH: Aus Gesetz lässt sich kein Aufteilungs- und Abzugsverbot entnehmenDer VI. Senat des BFH befürwortete eine Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen, wenn hierfür ein objektiver Maßstab zur Verfügung steht. Er hat deshalb mit Beschluss vom - VI R 94/01 (BStBl 2007 II S. 121) den Großen Senat des BFH angerufen und ihm die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt veranlassten Reisen in Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden können. Der Große Senat folgte in seinem Beschluss v. - GrS 1/06 im Gru...