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BFH 20.05.2010 VI R 41/09, BBK 16/2010 S. 752

Lohnsteuer: Gebührenverzicht ist nicht zwingend Arbeitslohn

Vorteile, die einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Anstellung gewährt werden, sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig . Zu der Frage, ob dies auch für einen Gebührenverzicht gelte, bezog der BFH in einem aktuellen Urteil Stellung und entschied: Ein Verzicht auf Gebührenerhebung durch einen Kunden des Arbeitgebers führe nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.

Im Urteilsfall vermittelte eine Bank Bausparverträge einer Bausparkasse. Soweit Arbeitnehmer der Bank für sich selbst Bausparverträge bei der Bausparkasse abschlossen, verzichtete die Bausparkasse auf die sonst übliche Abschlussgebühr.

Für diesen Gebührenverzicht verneinte der BFH einen steuerpflichtigen Arbeitslohn: Denn der Gebührenverzicht wurde allen Arbeitnehmern der Ban...