Verwertungsverbot für im Rahmen einer Durchsuchung aufgefundene Beweismittel
Leitsatz
Im Rahmen der Festsetzungsverjährung kommt es für die Eigenschaft, dass eine Steuer „hinterzogen” ist nicht darauf an, wer
dies getan hat. Bei Vorliegen einer Gesamtschuld muss sich jeder Gesamtschuldner die Steuerverkürzung des anderen Gesamtschuldner
zurechnen lassen.
Wird im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung die Durchsuchung sowie die Beschlagnahme nach §§ 98, 102,1 105 StPO angeordnet,
so obliegt die Prüfung, ob diese Maßnahmen mangels Tatverdacht oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig sind, nicht den Finanzbehörden,
sondern dem Amtsgericht und dem im Beschwerdeverfahren nach § 104 StPO zuständigen Landgericht. Wird der Beschluss des Amtsgerichts
nicht angefochten oder die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen, entfaltet die Durchsuchungsanordnung Tatbestandswirkung
mit der Folge, dass den Steuergerichten eine nochmalige Überprüfung des Durchsuchungsbeschlusses verwehrt ist und sie für
das Steuerfestsetzungsverfahren von der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung auszugehen haben.
Aus Ergebnissen einer (rechtswidrigen) Außenprüfung folgt ein Verwertungsverbot nur dann, wenn die Maßnahme in dem dafür
vorgesehenen Verfahren für rechtswidrig erklärt worden ist.
Hat der Steuerpflichtige eine gegen ihn ergangene Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung nicht angefochten, besteht kein
Verwertungsverbot bezüglich der aufgrund der Durchsuchungsanordnung gegen den Steuerpflichtigen sichergestellten beziehungsweise
freiwillig heraus gegebenen Beweismittel.
Eine Fernwirkung von Verwertungsverboten kommt allenfalls bei qualifizierten grundrechtsrelevanten Verfahrenstößen im Betracht,
z.B. wenn die Ermittlung der Tatsachen einen verfassungsrechtlich geschützten Bereich des Steuerpflichtigen verletzt.
Soweit bei der Durchsuchung einer Bank ein Auftrag aufgefunden wird, mit dem der Steuerpflichtige die Bank beauftragt hat
er zulasten seines Kontos einen bestimmten Betrag im Ausland bis auf weiteres anzulegen unterliegt dieser Beleg kein Verwertungsverbot.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EAAAD-48372
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