Aktivierung von Beteiligungen bei Kapitalerhöhungen.
Leitsatz
Wird ein Steuerbescheid mit dem Einspruch oder der Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3a S.
1 AO vor der unanfechtbarer Entscheidung über den Rechtsbehelf auch dann nicht ab, wenn der Rechtsbehelf zulässigerweise erst
nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wurde.
Auch gegen einen Vollabhilfebescheid ist der weitere Einspruch statthaft, wobei § 348 Nr. 1, 2 AO keine Anwendung findet.
Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen eines Unternehmens, wenn sie ausschließlich
und unmittelbar für dessen eigenbetriebliche Zwecke benutzt wird. Dabei reicht es aus, dass die Beteiligung dazu dient die
gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen zu fördern oder den Absatz der Produkte zu gewährleisten.
Die Vermutung, dass sich der Teilwert einer Beteiligung im Zeitpunkt ihrer Anschaffung mit den Anschaffungskosten deckt,
gilt auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen aufgrund einer Kapitalerhöhung.
Eine mögliche Teilwertabschreibung setzt den Nachweis einer Fehlmaßnahme voraus.
Die durch eine Kapitalerhöhung geschaffenen neuen Gesellschaftsanteile sind selbstständige Wirtschaftsgüter, für die der
Grundsatz der Einzelbewertung unbeschadet der Tatsache gilt, dass sie in anderer Hinsicht mit den ursprünglichen Anteilen
eine Einheit bilden.
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 840 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2010 S. 554 KAAAD-48370
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