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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 114/08 EFG 2011 S. 539 Nr. 6

Gesetze: AO § 12DBA-Niederlande Art. 4 DBA-Niederlande Art. 20 EStG§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG§ 4 Abs. 1 EStG§ 4 Abs. 2 EStG§ 5 Abs. 1 EStG§ 7 Abs. 4 EStG§ 3c EStG a.F. § 2a Abs. 1 Nr. 6 GewStG§ 2 Abs. 1 GewStG§ 7 Abs. 1 GewStG § 9 Nr. 3

Vermietungseinkünfte eines geschlossenen Immobilienfonds in den Niederlanden

Leitsatz

Sind bei einem geschlossenen Immobilienfonds mit Einkünften aus unbeweglichem Vermögen in den Niederlanden Aufwendungen für die Fondsverwaltung und Funktionsträgerkosten nicht allein durch den steuerfreien Bezug der Einkünfte aus den Niederlanden oder den inländischen Einkünften aus Gewerbebetrieb veranlasst, so sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben auf die steuerfreien und die steuerpflichtigen Einkünfte des geschlossenen Immobilienfonds aufzuteilen.

Bei einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft, an dem sich die Gesellschafter aufgrund eines von den Projektanbietern vorformulierten Vertragswerks beteiligen und bei dem sich die Gesellschafter bei den damit zusammenhängenden Rechtsgeschäften auch durch die Projektanbieter vertreten lassen, stellen alle in diesem Zusammenhang an die Anbieterseite geleisteten Aufwendungen, die auf den Erwerb des Grundstücks mit dem bezugsfertigen Gebäude gerichtet sind, Anschaffungskosten dar.

Sondervergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG korrespondieren mit dem entsprechenden Aufwand in der Steuerbilanz der Mitunternehmerschaft/Untergesellschaft.

Zwar gehören für die Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung i.S.d. § 12 S. 2 Nr. 1 AO diejenigen Maßnahmen grundsätzlich nicht zur Geschäftsführung, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen (Grundlagengeschäfte); anderes gilt aber dann, wenn dem Geschäftsführer bzw. der von ihm hiermit beauftragten Person ausnahmsweise im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Ermächtigung eingeräumt ist.

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 539 Nr. 6
EStB 2011 S. 193 Nr. 5
IWB-Kurznachricht Nr. 11/2011 S. 386
DAAAD-48368

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