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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 68/08 EFG 2010 S. 1717 Nr. 20

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen

Leitsatz

Als einheitliche Schuld sind Kontokorrentkredite eines Betriebes bei drei Banken zu behandeln, wenn die Kredite wirtschaftlich eng zusammenhängen und durch die Vereinbarungen zwischen den Kreditgebern und dem Kreditnehmer derart verknüpft sind, dass dadurch der Kreditmittelbedarf des Kreditnehmers insgesamt und für eine längerfristige Nutzung gesichert wird.

Kontokorrentschulden sind als Dauerschulden zu behandeln, wenn aus den Umständen der Kreditgewährung und Kreditabwicklung geschlossen werden muss, dass trotz der äußeren Form des Kontokorrentkontos dem Unternehmen ein bestimmter Mindestkredit dauerhaft zur Verfügung stehen soll.

Bei Warenschulden liegt eine Dauerschuld dann nicht vor, wenn Warengeschäft und Kreditgeschäft derart miteinander verbunden sind, dass die Kreditmittel nur zur Finanzierungen der Warengeschäfte eingesetzt und die Erlöse zur Rückführung der Kredite verwendet werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 751 Nr. 12
DStZ 2011 S. 8 Nr. 15
EFG 2010 S. 1717 Nr. 20
FAAAD-48363

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