Berechnung des Gegenwerts bei Erneuerung eines asbestbelasteten Daches - Arbeitszimmer als Mittelpunkt der künftigen gesamten
Berufstätigkeit (Mediation)
Leitsatz
Muss die Erneuerung eines asbesthaltigen Daches bei einem Reihenhaus deshalb vorgenommen werden, weil sämtliche Nachbarn dies
beschlossen haben und bei der Alternative des Abschneidens der asbesthaltigen Platten Asbest freigesetzt würde, so liegt dem
Grunde nach eine außergewöhnliche Belastung vor.
Für die Gesundheitsschädlichkeit der Freisetzung von Asbest bedarf es keines Sachverständigengutachtens, da dies auf gesicherten
Erkenntnissen beruht und allgemein bekannt ist.
Bei der Berechnung des Gegenwerts durch die Verlängerung der Lebensdauer des neuen Daches gegenüber der restlichen Nutzungsdauer
des bisherigen Daches ist auf die Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes, die gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 EStG typisierend mit 50
Jahren angenommen wird, abzustellen.
Steht ein Arbeitnehmer kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand und beabsichtigt er, sodann selbstständig als Mediator tätig
zu werden, so unterliegen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Zeit, in der er noch nicht selbstständig
tätig ist, nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung der Abzugsbeschränkung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 1419 Nr. 23 EFG 2011 S. 33 Nr. 1 EStB 2011 S. 119 Nr. 3 StBW 2011 S. 297 Nr. 7 KAAAD-48357
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