Bildung einer Ansparrücklage unmittelbar vor Beginn einer eisernen Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs unzulässig
Offenbare Unrichtigkeit bei Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ohne Auswertung eines Betriebsprüfungsberichts
Leitsatz
1. Für die Bildung einer Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. gelten keine anderen Voraussetzungen als für die Vornahme
einer nach § 7g Abs. 1 EStG a.F. begünstigten Sonderabschreibung; daher ist es für die Rücklagenbildung erforderlich, dass
die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 EStG a.F erfüllt sind.
2. Daher darf ein bilanzierender Landwirt keine Ansparrücklage bilden, wenn er ab dem Bilanzstichtag zur Vorbereitung einer
späteren Hofübergabe im Wege einer „eisernen Verpachtung” den landwirtschaftlichen Betrieb an den Sohn verpachtet und es somit
ausgeschlossen ist, das das Wirtschaftsgut, für das die Ansparrücklage gebildet werden soll (hier: Traktor), noch im aktiven
Betrieb des künftigen Verpächters genutzt werden kann.
3. Es kann eine offenbare Unrichtigkeit i. S. v. § 129 AO darstellen, wenn der zuständige Bearbeiter des Finanzamts versehentlich
den Vorbehalt der Nachprüfung eines Bescheids aufgehoben hat, ohne dabei einen vorliegenden Betriebsprüfungsbericht auszuwerten.
Tatbestand
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2073 Nr. 24 MAAAD-48339
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