Haftung des ehemaligen Gesellschafters einer aufgelösten
GbR
Erlass von Säumniszuschlägen
Leitsatz
1. Ein Gesellschafter einer GbR, die
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des anderen Gesellschafters aufgelöst wurde, braucht als Haftungsschuldner
gegenüber der GbR ergangene Steuerfestsetzungen nicht gegen sich gelten zu
lassen, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag nur
gemeinschaftlich zur Geschäftsführung befugt waren und er daher ohne
Mitwirkung des anderen Gesellschafters nicht in der Lage war, die Festsetzungen
anzufechten.
2. Eine Haftungsinanspruchnahme
für die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung scheidet aus.
3. Ab dem Zeitpunkt der
Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners verwirkte
Säumniszuschläge sind regelmäßig zu 50% zu erlassen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 11 Nr. 20 DStRE 2011 S. 966 Nr. 15 EFG 2010 S. 2069 Nr. 24 EAAAD-48333
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