Maßgeblicher Zeitpunkt für den Verlustabzug nach § 8 Abs. 4 KStG
Leitsatz
1. Eine wirtschaftliche Identität i. S. d. § 8 Abs. 4 KStG ist insbesondere nicht gegeben, wenn
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft übertragen werden,
die Gesellschaft mit überwiegend neuem Betriebsvermögen ausgestattet wird und
die Kapitalgesellschaft mit diesem Betriebsvermögen ihren Geschäftsbetrieb wieder aufnimmt oder ihn fortsetzt. Die wirtschaftliche
Identität einer Körperschaft bestimmt sich damit durch ihren Unternehmensgegenstand und ihr verfügbares Betriebsvermögen.
2. Liegen Voraussetzungen für die Versagung des Verlustabzugs vor, so ist nach § 8 Abs. 4 KStG a.F. der Verlustabzug vom Zeitpunkt
der Anteilsübertragung und nicht erst vom Zeitpunkt der Verwirklichung sämtlicher Tatbestandsmerkmale an ausgeschlossen.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStR 2011 S. 8 Nr. 19 DStRE 2011 S. 892 Nr. 14 KAAAD-48331
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