1. Es ist ausgeschlossen, die
Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Kapitalertragsteuer und
Körperschaftsteuer, die zu einem Ausgleichsanspruch i. S. d. § 36
Abs. 4 Satz 2 EStG 1990 geführt haben, nach Ablauf der 5-jährigen
Zahlungsverjährungsfrist zurückzunehmen und dadurch einen
Erstattungsanspruch i. S. d. § 37 Abs. 2 AO zugunsten des Finanzamts
auszulösen.
2. Der Senat konnte im Streitfall
offenlassen, ob er der Auffassung des I. Senats des BFH, nach der die
Vorschrift des § 218 AO lex specialis für Streitigkeiten über
die Verwirklichung von Steueransprüchen sei, weshalb der
Abrechnungsbescheid der Anrechnungsverfügung vorgehe, ohne dass er die
Anrechnungsverfügung aufhebe, oder aber derjenigen des VII: Senats des BFH
folgen würde, nach der es sich bei der Anrechnungsverfügung um einen
deklaratorischen Verwaltungsakt handle, der nach dem eindeutigen Wortlaut des
§ 130 Abs. 2 AO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen
geändert werden dürfe.
3. Eine Anrechnungsverfügung
über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer
ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige weder rechtlicher noch
wirtschaftlicher Eigentümer der von seiner Bank erworbenen Aktien geworden
ist, weil dem Erwerb der Aktien durch die Bank, die ihrerseits die Wertpapiere
zum Zwecke des Dividendenstrippings weiterveräußert hat, ein
Leerverkauf des Veräußerers zugrunde lag.
4. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ist
einschränkend dahin auszulegen, dass der Tatbestand nur solche unrichtigen
Angaben erfasst, die der Begünstigte selbst gemacht hat oder dem
Begünstigten zuzurechnen sind, weil sie von seinem Bevollmächtigten
oder Beistand gemacht wurden. Das Fehlverhalten Dritter braucht sich der
Steuerpflichtige hingegen nicht entgegenhalten zu lassen. Kenntnis oder
vorwerfbare Unkenntnis des Begünstigten von der Unrichtigkeit der Angaben
sind jedoch nicht erforderlich.
Fundstelle(n): LAAAD-48322
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