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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 15 K 6030/06 B

Gesetze: EStG 1990 § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG 1990 § 36 Abs. 4, KStG 1991 § 44 Abs. 1, AO § 37 Abs. 2, AO § 228, AO § 229, AO § 218 Abs. 1, AO § 130 Abs. 2 Nr. 3

Rückforderung von zu Unrecht angerechneten Steuerabzugsbeträgen

Verhältnis von Abrechnung und Anrechnung

Anwendungsbereich des § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO

Leitsatz

1. Es ist ausgeschlossen, die Anrechnung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer, die zu einem Ausgleichsanspruch i. S. d. § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG 1990 geführt haben, nach Ablauf der 5-jährigen Zahlungsverjährungsfrist zurückzunehmen und dadurch einen Erstattungsanspruch i. S. d. § 37 Abs. 2 AO zugunsten des Finanzamts auszulösen.

2. Der Senat konnte im Streitfall offenlassen, ob er der Auffassung des I. Senats des BFH, nach der die Vorschrift des § 218 AO lex specialis für Streitigkeiten über die Verwirklichung von Steueransprüchen sei, weshalb der Abrechnungsbescheid der Anrechnungsverfügung vorgehe, ohne dass er die Anrechnungsverfügung aufhebe, oder aber derjenigen des VII: Senats des BFH folgen würde, nach der es sich bei der Anrechnungsverfügung um einen deklaratorischen Verwaltungsakt handle, der nach dem eindeutigen Wortlaut des § 130 Abs. 2 AO nur unter den dort geregelten Voraussetzungen geändert werden dürfe.

3. Eine Anrechnungsverfügung über die Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer ist rechtswidrig, wenn der Steuerpflichtige weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der von seiner Bank erworbenen Aktien geworden ist, weil dem Erwerb der Aktien durch die Bank, die ihrerseits die Wertpapiere zum Zwecke des Dividendenstrippings weiterveräußert hat, ein Leerverkauf des Veräußerers zugrunde lag.

4. § 130 Abs. 2 Nr. 3 AO ist einschränkend dahin auszulegen, dass der Tatbestand nur solche unrichtigen Angaben erfasst, die der Begünstigte selbst gemacht hat oder dem Begünstigten zuzurechnen sind, weil sie von seinem Bevollmächtigten oder Beistand gemacht wurden. Das Fehlverhalten Dritter braucht sich der Steuerpflichtige hingegen nicht entgegenhalten zu lassen. Kenntnis oder vorwerfbare Unkenntnis des Begünstigten von der Unrichtigkeit der Angaben sind jedoch nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
LAAAD-48322

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