Erwerb wirtschaftlichen Eigentums bei der Übertragung von
Gesellschaftsanteilen
Leitsatz
Wirtschaftliches Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an
veräußerten Anteile einer Kapitalgesellschaft liegt vor, wenn der
Käufer aufgrund des (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts
eine rechtlich geschützte Position erworben hat, die ihm gegen seinen
Willen nicht mehr entzogen werden kann, die mit dem Anteil verbundenen
wesentlichen Rechte sowie das Risiko der Wertminderung bzw. die Chance der
Wertsteigerung übergegangen sind.
Mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Kauf- und
Übertragungsvertrages über Anteile an Kapitalgesellschaften erwirbt
der Erwerber bereits vor Übertragung der Anteile auf das benannte Depot
wirtschaftliches Eigentum, wenn eine konkret auf die Eigentumsübertragung
gerichtete vertragliche Bindung vorliegt, deren Vollzug nicht von weiteren erst
noch zu vereinbarenden Bedingungen abhängt.
Die Abhängigkeit der dinglichen Übertragung von
bereits vereinbarten Bedingungen hinderte den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums
nicht, wenn der Bedingungseintritt allein im Einflussbereich des Käufers
liegt (z.B. Zahlung des Kaufpreises) bzw. wenn nach den typischen und normalen
Umständen der Bedingungseintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten
ist (z. B. Genehmigung der Kartellbehörde).
Ein möglicher gutgläubiger Erwerb eines 3. oder die
Verpfändung der Anteile an einen gutgläubigen Dritten ändert
nichts an dem Vorliegen der gesicherten Rechtsposition.
Für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums im Sinne des
§ 17 Abs. 1 S. 1, 4 EStG ist der Zeitraum der Übertragung des
wirtschaftlichen Eigentums maßgebend.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAD-48302
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