1. Ein Jahresabschluss ist auch dann
gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nichtig, wenn seine Prüfung
vor der Fassung des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats zwar nicht
vollständig unterblieben ist, die durchgeführte Prüfung aber
Mindestanforderungen nicht genügt.
2. Zu den Mindestanforderungen
zählt zum einen die Vorlage eines unterzeichneten Prüfungsberichts.
Die nach dem Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer gebotene Siegelung ist
allerdings zur Wahrung der Mindestanforderungen des § 256 Abs. 1 Nr. 2
AktG nicht erforderlich.
3. Zu den Mindestanforderungen
zählt zum anderen die schriftliche Erteilung eines
Bestätigungsvermerks. Dabei sind die Mindestanforderungen des § 256
Abs. 1 Nr. 2 AktG bereits gewahrt, wenn der Bestätigungsvermerk in dem vom
Wirtschaftsprüfer unterzeichneten Prüfungsbericht wiedergegeben
ist.
4. Zur Wahrung der vorgenannten
Mindestanforderungen genügt es, wenn der Abschlussprüfer den von ihm
zunächst nur als Entwurf vorgelegten Prüfungsbericht vor der
Beschlussfassung des Aufsichtsrats unterzeichnet und erkennen lässt, den
unterzeichneten Bericht als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu
wollen.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 37/2009 S. 2872 StuB-Bilanzreport Nr. 1/2010 S. 30 ZIP 2009 S. 2342 Nr. 49 ZIP 2010 S. 1295 Nr. 27 DAAAD-48222
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