1. Durch
Drohverlustrückstellungen werden die Restwertrisiken eines
Leasinggeschäfts und damit sein Charakter als schwebendes Geschäft
besser abgebildet als durch außerplanmäßige Abschreibungen.
Bei Leasingverträgen sind daher Drohverlustrückstellungen i.S.v.
§ 249 Abs. 1 S. 1 2. Alt. HGB a.F. gegenüber
außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert i.S.v. § 253 Abs. 2 S. 3 HGB a.F. zu
bevorzugen.
2. Das Verfahren nach § 324 HGB
a.F. soll eine Meinungsverschiedenheit zwischen Gesellschaft und
Abschlussprüfer im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer
schnellen Entscheidung zuführen. Der Streit darüber, ob ein
Abschlussprüfer berechtigt ist, einen Bestätigungsvermerk
einzuschränken oder zu versagen, kann indessen nicht in diesem Verfahren
geklärt werden, da er schon aus tatsächlichen Gründen einer
solchen schnellen gerichtlichen Entscheidung nicht zugänglich ist. Die
Frage kann nur im streitigen Zivilprozess geklärt
werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2010 S. 12 Nr. 27 TAAAD-48221
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