Nichtannahme einer mangels Nachweises der Bevollmächtigung gem § 22 Abs 2 BVerfGG unzulässigen Verfassungsbeschwerde
Gesetze: GG, § 22 Abs 2 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: Az: VI R 81/04 Urteil,
Gründe
1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die von dem Vertreter für die Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist nicht wirksam anhängig gemacht worden, da der Vertreter den Nachweis seiner Bevollmächtigung gemäß § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts nicht geführt hat (vgl. BVerfGE 62, 194 <200>).
2 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100726.2bvr224408
Fundstelle(n):
LAAAD-48202