BGH Beschluss v. - 5 StR 251/10
Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug:
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen. Die in Portugal erlittene Auslieferungshaft ist
im Maßstab 1:1 auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 Abs. 4 Satz
2 StGB).
Der Beschwerdeführer hat die
Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
LAAAD-48160