BGH Beschluss v. - XII ZR 32/10

Leitsatz

Leitsatz:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Aurich, 4 O 479/01 vom OLG Oldenburg, 13 U 132/01 vom

Gründe

Die Kläger haben nach Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.

Die Erledigung der Hauptsache kann noch in der Rechtsmittelinstanz, auch noch während des Verfahrens über eine Nichtzulassungsbeschwerde, erklärt werden ( - WRP 2005, 126). Sie führt dazu, dass gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes durch Beschluss zu entscheiden ist, ohne dass dabei schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen abschließend geklärt werden müssten (BGH Beschlüsse vom - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113, 2114 und vom - VIII ZR 28/08 - NJW-RR 2009, 422 Tz. 3). Der mutmaßliche Ausgang des Beschwerde- und gegebenenfalls des Revisionsverfahrens ist im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen ( -WRP 2005, 126).

Danach sind die Kosten in vollem Umfang dem Beklagten aufzuerlegen. Eine für den Beklagten günstige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits könnte nur getroffen werden, wenn nach dem Sach- und Streitstand bei Eintritt des erledigenden Ereignisses die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg gehabt und die Durchführung der Revision zu einer Abweisung der Klage geführt hätte ( - WRP 2005, 126). Dies ist hier nicht der Fall.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte keinen Erfolg gehabt, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben war. Die Rechtssache hatte weder grundsätzliche Bedeutung noch hätte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
MAAAD-48151