BGH Urteil v. - II ZR 292/06

Kapitalanlage im Haustürgeschäft: Anwendbarkeit der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft auf einen Beitritt zu einer Grundstücks-GbR in Ansehung von Gemeinschaftsrecht; Folgen eines Widerrufs - FRIZ II

Leitsatz

FRIZ II

1. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt .

2. Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist .

Gesetze: Art 1 Abs 1 S 1 EWGRL 577/85, Art 5 Abs 2 EWGRL 577/85, Art 7 EWGRL 577/85, § 312 BGB, § 739 BGB, § 3 HTürGG

Instanzenzug: Az: II ZR 292/06 EuGH-Vorlagevorgehend Az: 8 U 3479/06 Urteilvorgehend LG München I Az: 34 O 16095/05 Urteil

Tatbestand

1Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts München I vom über einen Betrag von 10.366,22 € nebst Zinsen. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren hatte die Klägerin erfolglos Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als Gesellschafter der Grundstücks GbR B. in B. geltend gemacht, die auf einer behaupteten Nachschusspflicht beruhten, sowie die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung des Gesellschaftsbeitritts durch den Beklagten vom unwirksam sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wurde sie in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, nach wirksamer Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft.

2Die Klägerin hat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag eine Auseinandersetzungsrechnung erstellt, die ein "negatives Auseinandersetzungsguthaben" des Beklagten, mithin einen Anspruch gegen ihn in Höhe von 16.319 € ausweist. Mit dieser Forderung hat die Klägerin die Aufrechnung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss erklärt und die vorliegende Vollstreckungsgegenklage erhoben.

3Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

4Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gem. Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt (, ZIP 2008, 1018 ff. - FRIZ I), die das Verhältnis der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen zur Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft betreffen. Der Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom (Rs. C-215/08, ZIP 2010, 772) entschieden.

Gründe

5Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).

6I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

7Der zwischen den Parteien unstreitige, wirksame Widerruf der Beitrittserklärung des Beklagten zu der Grundstücks-GbR nach § 3 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG, jetzt § 312 BGB) führe zwar grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft mit der Folge, dass der widerrufende Gesellschafter lediglich Anspruch auf sein Auseinandersetzungsguthaben habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom , da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine Verpflichtungen aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfangene Leistungen zurückzugewähren seien.

8II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet. Infolge der Aufrechnung der Klägerin mit der Forderung auf das sog. negative Auseinandersetzungs-"Guthaben" - der Sache nach handelt es sich um den der Klägerin nach § 739 BGB zustehenden Verlustausgleichsanspruch -, die die titulierte Forderung übersteigt, ist die Forderung des Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom erloschen und die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig geworden.

9Die Vorschriften der Richtlinie 85/577/EWG stehen - anders als das Berufungsgericht meint - der Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft und damit der auf § 739 BGB gestützten Ausgleichspflicht des Beklagten nicht entgegen.

10Das Berufungsgericht, das - mangels insoweit gestellten Tatbestandsberichtigungsantrags für die Revisionsinstanz bindend (siehe insoweit , NZG 2007, 428 f. mwN) - festgestellt hat, dass der Beklagte seinen Beitritt zu der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 3 HWiG wirksam widerrufen hat, irrt, wenn es meint, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Falle des Widerrufs nach dem HWiG anwendbaren Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften Gesellschaft (BGHZ 148, 201, 207 f.; , ZIP 2004, 2319, 2322; vom - II ZR 224/04, ZIP 2005, 1124, 1126 mwN) seien im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/EWG unanwendbar, wenn der Widerrufende - wie hier - infolge des Widerrufs mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde.

111. Mit Urteil vom - C-215/08 hat die 1. Kammer des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass die Richtlinie 85/577/EWG auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, in einer sog. Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist (ZIP 2010, 772 Tz. 30).

122. Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur BGHZ 148, 201, 207 f.; , ZIP 2004, 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft und zur Ermittlung des Wertes des Gesellschaftsanteils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschafters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und bleibt anwendbar.

133. Gegen die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch die Klägerin hat sich der Beklagte nicht gewandt.

Goette                                 Strohn                               Caliebe

                  Reichart                              Löffler

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1801 Nr. 31
BB 2010 S. 1929 Nr. 33
BB 2010 S. 2396 Nr. 40
BB 2010 S. 2527 Nr. 42
DB 2010 S. 1756 Nr. 32
DStR 2010 S. 1680 Nr. 33
NJW 2010 S. 3096 Nr. 42
RIW 2010 S. 729 Nr. 10
StBW 2010 S. 855 Nr. 18
StuB-Bilanzreport Nr. 17/2010 S. 683
WM 2010 S. 1492 Nr. 32
ZIP 2010 S. 1540 Nr. 32
HAAAD-48144