Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden gehört nicht zu den Erfordernissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis
Gesetze: UStG § 6a Abs. 3, UStDV 17a
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) liegen nicht vor.
2 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
3 a) Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits geklärt, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 —UStG—) grundsätzlich nicht erfüllt sind, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach § 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a, 17c der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV) nicht nachkommt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen. Dann ist die Steuerbefreiung zu gewähren, auch wenn der Unternehmer die erforderlichen Nachweise nicht entsprechend §§ 17a, 17c UStDV erbracht hat (vgl. - Nachfolgeentscheidung zum Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rs. C-146/05 —Collèe—, Slg. 2007, I-7861, BFH/NV 2008 Beilage 1, 34 - BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, Leitsätze 1 bis 4; vom V R 65/06, BFHE 225, 264, unter II.B.2.b bb; vom V R 23/08, BFHE 226, 177, unter II.2.a; , BFHE 226, 449, unter II.3.).
4 b) Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen ausgegangen (Urteil S. 6 bis 8) und hat anschließend im Einzelnen begründet, dass im Streitfall aufgrund der objektiven Beweislage —u.a. aufgrund von Bescheinigungen der italienischen und spanischen Behörden über die Zulassung der in Rede stehenden PKW— feststehe, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen, auch wenn die Klägerin und Beschwerdegegnerin die nach § 6a Abs. 3 UStG und §§ 17a, 17c UStDV erforderlichen Nachweise „nicht vollumfänglich” erbracht habe (Urteil S. 8 ff.).
5 c) Soweit das FA mit seiner Beschwerde geltend macht, das Urteil des FG weiche von den Voraussetzungen ab, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) für den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung im Schreiben vom IV B 9 - S 7141/08/10001 (BStBl I 2009, 60, Rz 22 bis 24) aufgestellt habe, folgt daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
6 Denn bei diesen Verwaltungsanweisungen in BStBl I 2009, 60 handelt es sich lediglich um norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, die der gleichmäßigen Auslegung und Anwendung des Gesetzes dienen, die aber die Gerichte nicht binden und die keine Verschärfung der unter 1.a) dargelegten Anforderungen an den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung begründen können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).
7 2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
8 a) Das FA macht hierzu geltend, das FG habe eine schriftliche, lieferungsbezogene Vollmacht der Abholer der beiden PKW nicht verlangt und sei dadurch von den BFH-Urteilen vom V R 26/05 (BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49) und V R 71/05 (BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52) abgewichen.
9 Der BFH hat aber durch das nachfolgend ergangene Urteil in BFHE 225, 264 entschieden, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen i.S. des § 17a Abs. 1 und 2 UStDV ordnungsgemäßen Belegnachweis gehört (entgegen BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 60 Rz 29 und 32). Davon zu unterscheiden sei die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das FA bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall.
10 Soweit sich aus den vom FA zitierten BFH-Urteilen in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 und in BFHE 219, 417, BStBl II 2009, 52 in sog. Abholfällen generell das Erfordernis einer schriftlichen Vollmacht ableiten lassen könnte, wäre dies nach Auffassung des erkennenden Senats durch das Urteil in BFHE 225, 264 überholt (vgl. bereits , BFH/NV 2010, 72).
11 Der V. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 225, 264 ausdrücklich ausgeführt, soweit er in seinem Urteil in BFHE 219, 410, BStBl II 2009, 49 von der Steuerpflicht der im damaligen Streitfall zu beurteilenden innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgegangen ist, habe dies entscheidend darauf beruht, dass der als Abnehmer geführte Unternehmer die Erteilung der Vollmacht an den Abholer ausdrücklich bestritten habe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 225, 264, unter II.B.4.b aa (3)).
12 b) Das FG-Urteil weicht schließlich nicht vom BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57 ab.
13 Entgegen der Auffassung des FG verhindert der Verstoß gegen die formellen Nachweisanforderungen im Streitfall nicht den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen an das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Vielmehr steht nach der im Einzelnen und mit Bindungswirkung für den BFH (§ 118 Abs. 2 FGO) dargelegten Auffassung des FG „nach der objektiven Beweislage fest”, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG im Streitfall vorliegen (Urteil S. 9).
14 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2010 S. 1872 Nr. 10
IAAAD-48054