Anerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft – Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot
Leitsatz
Die Klage einer Organgesellschaft gegen den ihr gegenüber ergangenen Gewerbesteuermessbescheid ist zulässig, auch wenn dieser
auf Null lautet.
Die wirtschaftliche Eingliederung einer Organgesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 GewStG i.V.m. § 14 Nr. 2 KStG setzt voraus,
dass das herrschende Unternehmen (Organträger) eigene gewerbliche Zwecke verfolgt, denen sich das beherrschte Unternehmen
im Sinne einer Zweckabhängigkeit unterordnet.
Eine eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträgergesellschaft kann auch darin bestehen, dass sie als sog. geschäftsleitende
Holding die einheitliche Leitung über mehrere Organgesellschaften ausgeübt und diese damit zu einer wirtschaftlichen Einheit
zusammenfasst. Dabei muss anhand äußerer Merkmale erkennbar sein, dass die Konzernleitung durch die Obergesellschaft selbst
ausgeübt wird.
Bei vermögensverwaltender Tätigkeit der Holding kann die wirtschaftliche Eingliederung nicht dadurch begründet werden, dass
im Rahmen einer mehrstufigen Organschaft dieser die Organträgereigenschaft durch Vermittlung der Obergesellschaft zugesprochen
wird.
Zum Regelungsgegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens gehört nicht die Zurechnung der Einkünfte, so dass die Zurechnung
des Gewerbeertrags zu einer inländischen Gesellschaft, die nicht Organträger ist, nicht aus der Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens
hergeleitet werden kann.
Die Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot
nach dem EG-Vertrag.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 2024 Nr. 23 IWB-Kurznachricht Nr. 4/2011 S. 122 JAAAD-48006
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