Festsetzung von Aussetzungszinsen zur Einkommensteuer
Leitsatz
Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts
ausgesetzt wurde, zu verzinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid endgültig keinen
Erfolg gehabt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs
gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung über einen Grundlagenbescheid die Vollziehung
eines Folgebescheids ausgesetzt wurde (§ 237 Abs. 1 Satz 2 AO).
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 1662 Nr. 20 BAAAD-48000
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