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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 31/05

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 16 Abs. 1 lit. b VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 18 Abs. 1

Voraussetzungen für die Gewährung der differenzierten Ausfuhrerstattung

Leitsatz

Die Zahlung differenzierter Ausfuhrerstattung ist von dem Nachweis abhängig, dass das Erzeugnis in unverändertem Zustand innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung in das Drittland eingeführt worden ist, wobei das Erzeugnis als eingeführt gilt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt worden sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
FAAAD-47994

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