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FG München Urteil v. - 6 K 455/09

Gesetze: EStG § 34 Abs. 1, EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 24 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 33b Abs. 6 S. 1, EStG § 12 Nr. 1

Aufwendungen für den Unterhalt einer nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Person

keine Tarifbegünstigung einer zu geringeren Jahreseinkünften führenden Abfindungszahlung

Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung

Abgeltungswirkung des Pflegepauschbetrags

Beruflicher Anlass für die Begründung einer Zweitwohnung

Leitsatz

1. Ist eine unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person – im Streitfall Rumänien – notwendig und angemessen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bietet die sogenannte Ländergruppeneinteilung des BMF einen zu beachtenden Maßstab, sofern sie im Einzelfall nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt.

2. Eine aus Anlass des Verzichts auf Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag gezahlte Abfindung ist als Entschädigung nach § 24 Nr. 1 EStG nicht tarifbegünstigt zu besteuern, wenn keine Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums vorliegt, weil der Steuerpflichtige trotz der Entschädigungszahlung im Zahlungsjahr geringere Einkünfte hat, als er ohne Entschädigung bei normalem Ablauf der Dinge in diesem Jahr bezogen hätte.

3. Umzugskosten anlässlich der Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind Werbungskosten. Ein Werbungskostenabzug scheidet jedoch aus, wenn die doppelte Haushaltsführung bereits einige Monate zuvor durch Abschluss einer auch die sofortige Freistellung von der Arbeit bewirkenden Abfindungsvereinbarung beendet wurde.

4. Bei einer doppelten Haushaltsführung sind Umzugskosten konkret nachzuweisen; ein pauschaler Ansatz von Umzugskosten kommt nicht in Betracht (vgl. R 9.11 Abs. 9 LStR 2008, früher R 43 Abs. 10 LStR 2005).

5. Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen sind nicht als weitere außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn ein Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 S. 1 EStG gewährt wird. Außergewöhnliche Belastungen können daneben nicht geltend gemacht werden und wirken sich wegen des Wegfalls des Pflegepauschbetrags im Ergebnis nur aus, wenn sie den Betrag von 924 EUR übersteigen.

6. Ausführungen zur beruflichen Veranlassung der Begründung eines doppelten Haushalts.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAD-47984

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