Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem EDV-Berater und Netzwerkspezialisten
Nachweis einer einem Diplominformatiker entsprechenden Vorbildung durch Arbeitsproben
Notwendigkeit der Einholung eines weiteren Gutachtens
Leitsatz
1. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als Informatiker an einer Hochschule oder Fachhochschule, muss
er eine vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen Nachweis kann er durch Belege über die erfolgreiche
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine Art Wissensprüfung führen. Kann der
Steuerpflichtige zehn Jahre nach dem zu beurteilenden Zeitraum keine aussagekräftigen Nachweise mehr vorlegen, geht dies zu
seinen Lasten.
2. Vorgelegte Arbeitsproben stellen nur dann geeignete Nachweise für eine einem Diplominformatiker entsprechende Vorbildung
dar, wenn sie einen entsprechenden Schwierigkeitsgrad aufweisen und sich zweifelsfrei dem Steuerpflichtigen zuordnen lassen.
3. Ein weiteres Gutachten oder zusätzliche gutachtliche Äußerungen sind nicht deswegen einzuholen, weil der Steuerpflichtige
meint, das bereits vorliegende Gutachten sei keine ausreichende Erkenntnisquelle. Entscheidend ist, dass der erkennende Senat
das Gutachten für genügend erachtet und es die Bildung einer sicheren Überzeugung ermöglicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): CAAAD-47982
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