Eine Moderatorin mit Wohnsitz in der Schweiz, die sich vertraglich für mehrere Jahre verpflichtet, eine wochentäglich ausgestrahlte
Talkshow in Deutschland zu produzieren und sich zu diesem Zweck während jeder Produktionswoche von Montag bis Donnerstag oder
Freitag in Deutschland aufhält, hat in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt sowohl gemäß § 9 AO als auch im abkommensrechtlichen
Sinne nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 DBA Schweiz. Kurzfristige Unterbrechungen an den Wochenenden und für ein bis zwei Wochen in
den Oster-, Herbst- oder Weihnachtsferien sowie eine vertraglich vereinbarte Sommerpause von eineinhalb bis zwei Monaten stehen
dem nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2010 S. 921 Nr. 12 IWB-Kurznachricht Nr. 14/2010 S. 506 RAAAD-47977
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