Abzugsverbot § 3c Absatz 2 EStG bei Aufgabeverlusten i.S.v. § 17 EStG;
Bezug:
Mit – (BStBl 2010 II S. 220) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug von Erwerbsaufwand (z. B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Absatz 1 und Absatz 4 EStG jedenfalls dann nicht nach § 3c Absatz 2 Satz 1 EStG begrenzt ist, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
Die Grundsätze des (a. a. O.) sind aus nachfolgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren ist von dem übergreifenden und systemimmanenten Grundgedanken geprägt, dass bei seiner Anwendung Gewinne und Verluste gleichermaßen nur zur Hälfte (ab 2009 zu 60 %) der Einkommensteuer unterliegen sollen. § 3c Absatz 2 EStG darf deshalb nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Gesamtzusammenhang und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren betreffenden Vorschriften des EStG auszulegen. Zu diesem Gesamtzusammenhang gehört insbesondere die Vorschrift des § 3 Nummer 40 Buchstabe c Satz 2 EStG, in der ausdrücklich bestimmt wird, dass das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren auch in den Fällen des § 17 Absatz 4 EStG anzuwenden ist. Für eine abweichende Behandlung bei § 17 Absatz 4 EStG in Verlustfällen enthält der Wortlaut des § 3 Nummer 40 Buchstabe c Satz 2 EStG keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber macht damit deutlich, dass auch in Verlustfällen das Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren mit der zwingenden Folge der Anwendung von § 3c Absatz 2 EStG anzuwenden ist. Der Frage, ob in der Vergangenheit Gewinnausschüttungen vorgenommen wurden, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Die dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren zugrunde liegende Grundwertung, Gewinne und Verluste gleich zu behandeln, gilt sowohl für die Vermögens- als auch für die Ertragsebene. Bei der Veräußerung einer Beteiligung gem. § 17 Absatz 2 oder 4 EStG erzielte Gewinne betreffen die Vermögensebene und unterliegen daher in gleicher Weise dem Halbeinkünfteverfahren/Teileinkünfteverfahren wie mögliche Liquidationsverluste nach § 17 Absatz 4 EStG.
Entgegen der Auffassung des BFH kommt es daher nicht darauf an, ob auf der Ertragsebene aus der Beteiligung Einnahmen (Gewinnausschüttungen) zugeflossen sind.
Dieses Schreiben entspricht dem , welches noch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.
Hinweis des LfSt:
Mit Urteil vom hat der BFH ein gleichgelagertes Verfahren mit dem Az.: entschieden. Dieses Urteil wird nicht veröffentlicht.
Einsprüche, die im Hinblick auf dieses Verfahren ruhen, können nun entschieden werden.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
2244.1.1-4/2
St32
Fundstelle(n):
CAAAD-47969