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BFH 17.03.2010 IV R 54/07, StuB 15/2010 S. 603

Festsetzungsverjährung nach Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung

Auch bei einem Antrag auf befristetes Hinausschieben des Beginns der Außenprüfung, der für das Verschieben des Prüfungsbeginns ursächlich ist, entfällt die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 Satz 1 2. Alternative AO nur, wenn die Finanzbehörde nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Eingang des Antrags mit der Prüfung beginnt (Heranziehung des in § 171 Abs. 8 Satz 2 und Abs. 10 AO enthaltenen Rechtsgedankens; Bezug: § 171 Abs. 4 Satz 1, Abs. 8 Satz 2, Abs. 10, § 181 Abs. 1 Satz 1 AO).

Praxishinweise

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen (1. Alternative) oder wird deren Beginn auf Antrag des Stpfl. hinausgeschoben (2. Alternative), so läuft nach § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund...