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Ordentliche Kündigung wegen nicht ausreichender Deutschkenntnisse
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache zu lesen, kann seine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Verlangt der Arbeitgeber Kenntnisse der deutschen Schriftsprache, soweit sie für die Tätigkeit erforderlich ist, stellt dies insbesondere keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar. Diese Vorgabe kann z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung (hier: bei Zertifizierung der Standards des Unternehmens) legitim sein. Dem Arbeitnehmer ist allerdings ausreichend Gelegenheit zum Spracherwerb zu geben. Im Streitfall ging es um einen spanischstämmigen Produktionshelfer in einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie; bereits die Stellenbeschreibung bei Einstellung nannte als Anforderung die ...