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Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung
Zur Glaubhaftmachung einer Leistungsvermeidung des Schuldners durch unvollständige oder unzutreffende Angaben (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO) gegenüber der Finanzbehörde kann die Vorlage einer durch richterlichen Beschluss zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in einem gegen den Schuldner geführten Steuerstrafverfahren (hier: wegen fehlerhafter Umsatzvorsteueranmeldungen) ausreichen. Dazu darf sich der Insolvenzgläubiger gem. § 4 InsO, § 294 Abs. 1 ZPO nämlich aller Beweismittel bedienen, auch einfacher Abschriften von Urkunden. Ob das Insolvenzgericht in dem Verbraucherinsolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu Recht versagt hat, muss nun erneut geprüft werden ( NWB MAAAD-44078).