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Einkommensteuer | Schätzung und Zurechnung von Verlusten nach § 15a EStG
Der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer KG ist nach dem nicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte verpflichtet. Er hat nur die Steuererklärungen abzugeben, für die die Personengesellschaft selbst Steuerschuldner ist. Die allgemeine Verfahrenspraxis der Finanzverwaltung, in Fällen der Nichtabgabe von Steuererklärungen wegen Insolvenz den Gewinn/ Verlust der KG auf 0 DM/€ zu schätzen, widerspricht offensichtlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Schätzung. Hat sich der Erwerber eines Kommanditanteils zur Zahlung eines Kaufpreises verpflichtet, den er allerdings nicht zahlt, handelt es sich hierbei um keine „geleistete Einlage” i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG.