Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Begrenzung der Anwendungsbereiche der 1-%-Regelung und des Anscheinsbeweises für eine private Nutzung des Dienstwagens
Mit Urteil v. (VI R 46/08 NWB FAAAD-47874) stellte der BFH den Anwendungsbereich der 1-%-Regelung klar: Sie gilt nur, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Und der Anscheinsbeweis streitet nur dafür, dass der Arbeitnehmer einen vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen tatsächlich auch privat nutzt; für mehr nicht!
Im Urteilsfall betrieb der Kläger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung. Er beschäftigte etwa 80 Mitarbeiter, darunter seinen Sohn S, der auch das höchste Gehalt aller Mitarbeiter erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich bis zu sechs Kraftfahrzeuge, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Nach der Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass S das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel, auch privat nutzte, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1-%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.
Der Kläger machte dagegen geltend, dass S die betrieblichen Kraftfahrzeuge nicht privat genutzt habe. Die Fahr...