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Hemmung der Festsetzungsverjährung bei Selbstanzeige
Ablaufhemmung beginnt mit Individualisierung der angezeigten Straftat
Der BFH hat bestätigt, dass die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 9 AO nicht mit der Abgabe einer formal korrekten Selbstanzeige nach § 371 AO beginnt, sondern schon dann, wenn der Steuerpflichtige in einer formal fehlerhaften Selbstanzeige Steuerart und Veranlagungszeitraum benennt hat und damit der Gegenstand der Selbstanzeige erkennbar ist.
Sachverhalt
Der Kläger ließ mit Schreiben v. unter der Überschrift „strafbefreiende Selbstanzeige” durch seinen Steuerberater nicht versteuerte Einkünfte für 1986 und 1987 erklären. Er schätze dabei die nicht versteuerten Einkünfte der Höhe nach, weil er die von seiner luxemburgischen Bank angeforderten Kontoauszüge, Bestätigungen über Einzahlungen und Zinsgutschriften noch nicht erhalten habe. Das Finanzamt bat um Konkretisierung der Einkünfte mit Frist zum , die allerdings erfolglos verstrich. Am wurde ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. In einer Besprechung in Juni 1999 konnten der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts dann die nicht versteuerten Einkünfte mitgeteilt werden, worauf geänderte Steuerbescheide ab einschließlich 1987 erlassen wurden. Der Kläger machte erfolglos gegen den geänderten Steuerbescheid für 1987 geltend, dass hier m...