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Anteilsentnahme als Anschaffung i. S. des § 17 Abs. 2 EStG
BFH präzisiert Begriff der Anschaffungskosten bei unterlassener Entnahmebesteuerung
Veräußert ein i. S. des § 17 EStG qualifiziert beteiligter Gesellschafter Anteile an der Kapitalgesellschaft, die er zuvor aus seinem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt hat, tritt der Teilwert oder der gemeine Wert dieser Anteile nur dann an die Stelle der (historischen) Anschaffungskosten, wenn durch die Entnahme die stillen Reserven tatsächlich aufgedeckt und bis zur Höhe des Teilwerts oder gemeinen Werts steuerrechtlich erfasst sind oder noch erfasst werden können.
Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei § 17 EStG
Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG definiert den somit zu versteuernden Veräußerungsgewinn als den Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
Auslegung des Begriffs „Anschaffungskosten”
Vor dem Hintergrund dieser Regelungen hatte der BFH den Begriff der Anschaffungskosten auszulegen. Kläger waren Erben bzw. Testamentsvollstrecker eines Erblassers, der wesentlich an...