Leitsatz
Leitsatz:
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Instanzenzug: LG Hagen vom
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. , NJW 2008, 1173; Beschluss vom - 4 StR 21/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fundstelle(n):
CAAAD-47768