Ist eine von der Europäischen Kommission im Verfahren nach der "Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern" erlassene Antidumping-Regelung unwirksam, weil die Kommission sie unter Zugrundlegung eines auf einer "anderen angemessenen Grundlage" ermittelten Normalwerts (hier: anhand der tatsächlich in der Gemeinschaft für gleichartige Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise) ohne weitergehende Ermittlungen hinsichtlich eines Normalwerts erlassen hat, nachdem in einem Vergleichsland, das von der Kommission als solches zunächst in den Blick genommenen worden war, zwei Unternehmen ergebnislos angeschrieben worden waren - wobei sich das eine gar nicht gemeldet hat und das andere seine Kooperationsbereitschaft angezeigt, auf den sodann übersandten Fragebogen jedoch nicht mehr gemeldet hat - und die Kommission von Verfahrensbeteiligten auf ein weiteres mögliches Vergleichsland hingewiesen worden war?
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