Festsetzung von Vorauszahlungen im Zusammenhang mit der Anwendung des§ 32d Abs. 6 EStG
Nach § 32d Abs. 6 EStG kann der Steuerpflichtige beantragen, anstelle der Anwendung der Abgeltungsteuer die nach § 20 EStG ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 EStG hinzuzurechnen und der tariflichen Steuer zu unterwerfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
Bundesweit mehren sich die Anträge von
Steuerpflichtigen/Steuerberatern, die die Berücksichtigung der
Günstigerprüfung bereits im Rahmen des Vorauszahlungsverfahrens nach
§ 37 EStG begehren. Ich bitte hierzu folgende Auffassung zu
vertreten:
Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann die
Günstigerprüfung im Rahmen der Festsetzung von Vorauszahlungen
berücksichtigt werden. Die programmtechnische Umsetzung für eine
maschinelle Verarbeitung wird in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung
stehen.
Ministerium der Finanzen
Schleswig-Holstein v. - VI 305 -
S 2297 -
109
Fundstelle(n):
DB 2010 S. 1320 Nr. 24
DStR 2010 S. 1289 Nr. 25
DStR-Aktuell 2010 S. 8 Nr. 22
ZAAAD-47636