Bei ausländischer Auktion gezahltes Auktionsaufgeld als Bestandteil des Zollwerts
Leitsatz
Das bei einer Auktion in der Schweiz an den Auktionator gezahlte Aufgeld ist keine „Einkaufsprovision” i. S. d. Art. 32 Abs.
4 Zollkodex, sondern gehört zum Zollwert des ersteigerten Gegenstandes, wenn das Aufgeld von jedem Ersteigerer unabhängig
davon zu bezahlen ist, ob dieser dem Auktionshaus noch einen zusätzlichen Auktionsauftrag erteilt oder persönlich im Saal
mitgeboten hat, und wenn aus den Auktionsbedingungen nicht zu ersehen ist, dass das Aufgeld für eine dem Ersteigerer gegenüber
in dessen besonderem Auftrag zu erbringende Leistung gezahlt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-47597
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